|
19.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Große Kammer)
vom 14. Dezember 2004
in der Rechtssache C-309/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart [Deutschland]): Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg (1)
(Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen)
(2005/C 45/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-309/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. August 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 29. August 2002, in dem Verfahren Radlberger Getränkegesellschaft mbH & Co. und S. Spitz KG gegen Land Baden-Württemberg hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J.N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
|
1. |
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen. |
|
2. |
Artikel 7 der Richtlinie 94/62 gibt den betroffenen Herstellern und Vertreibern keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen, er steht aber der Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand und Rücknahmesystem entgegen, wenn das neue System nicht ebenfalls geeignet ist, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, oder wenn der Übergang auf dieses neue System nicht ohne Bruch erfolgt und nicht ohne die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige zu gefährden, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen. |
|
3. |
Artikel 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der nach den §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen entgegen, wenn diese die Ersetzung eines flächendeckenden Systems der Sammlung von Verpackungsabfällen durch ein Pfand- und Rücknahmesystem vorsieht, ohne dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber über eine angemessene Übergangsfrist verfügen, um sich darauf einzustellen, und ohne dass sichergestellt ist, dass sie sich im Zeitpunkt der Umstellung des Systems der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall tatsächlich an einem arbeitsfähigen System beteiligen können. |