5.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 31/21 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 6. September 2004
in der Rechtssache T-213/02, SNF SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/34/EG - Beschränkung bei der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln - Individuell betroffene Person - Zulässigkeit)
(2005/C 31/42)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache T-213/02, SNF SA mit Sitz in Saint-Étienne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 102, S. 19), soweit darin die Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln beschränkt wird, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J.D. Cooke — Kanzler: H. Jung — am 6. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten. |