5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/21


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. September 2004

in der Rechtssache T-213/02, SNF SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2002/34/EG - Beschränkung bei der Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln - Individuell betroffene Person - Zulässigkeit)

(2005/C 31/42)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-213/02, SNF SA mit Sitz in Saint-Étienne (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Sechsundzwanzigsten Richtlinie 2002/34/EG der Kommission vom 15. April 2002 zur Anpassung der Anhänge II, III und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 102, S. 19), soweit darin die Verwendung von Polyacrylamiden als Zutat zu kosmetischen Mitteln beschränkt wird, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J.D. Cooke — Kanzler: H. Jung — am 6. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002.