22.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/8


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 2. Dezember 2004

in der Rechtssache C-97/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Nichtumsetzung)

(2005/C 19/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-97/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Amorosi und M. Konstantinidis) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I.M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric und des Richters E. Levits (Berichterstatter) — Generalanwalt: F.G. Jacobs; Kanzler: R. Grass — am 2. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, insbesondere Artikel 21 Absatz 1, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2002.