22.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/3


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 30. November 2004

in der Rechtssache C-16/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt över Skåne och Blekinge [Schweden]): Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (1)

(Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen - Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR - Inverkehrbringen im EWR)

(2005/C 19/04)

Verfahrenssprache: Schwedisch

In der Rechtssache C-16/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hovrätt över Skåne och Blekinge (Schweden) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2003, in dem Verfahren Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB, vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB, hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C.W.A. Timmermans, A. Rosas und der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, R. Schintgen und J.N. Cunha Rodrigues — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 30. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.

2.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens schließt die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung nicht aus und hindert daher im Fall des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.