8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/36


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. Oktober 2004

in der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin Tillack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs)

(2005/C 6/72)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-193/04 R, Hans-Martin Tillack (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte T. Bosly, C. Arhold, N. Flandin, J. Herrlinger und J. Siaens) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Docksey und C. Ladenburger, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen, die im Rahmen der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) am 11. Februar 2004 bei den belgischen und deutschen Justizbehörden eingereichten angeblichen Beschwerde zu treffen sind, und wegen Anweisung an das OLAF, es zu unterlassen, den Inhalt aller Unterlagen und Informationen, die sich nach der am 19. März 2004 beim Kläger zuhause und in seinem Büro vorgenommen Durchsuchung im Besitz der belgischen und deutschen Justizbehörden befinden, zur Kenntnis zu erlangen, durchzusehen, zu untersuchen oder anzuhören, hat der Präsident des Gerichts am 15. Oktober 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.