8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/33


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. Oktober 2004

in der Rechtssache T-207/02, Nicoletta Falcone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur schriftlichen Prüfung aufgrund des in der Vorauswahlphase erzielten Ergebnisses - Angebliche Rechtswidrigkeit des Ausschreibung des Auswahlverfahrens)

(2005/C 6/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache T-207/02, Nicoletta Falcone, Bewerberin in dem Auswahlverfahren COM/A/10/01, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Condinanzi, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren COM/A/10/01 vom 2. Mai 2002, die Klägerin von der schriftlichen Prüfung im Anschluss an die Vorauswahltests auszuschließen, weil sie nicht die erforderliche Punktzahl erreicht habe, um zu den Bewerbern mit den 400 besten Ergebnissen zu gehören, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: H. Jung – am 26. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich ihrer Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.