8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 18. November 2004

in der Rechtssache C-126/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Aufträge - Abfalltransportdienstleistungen - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt - Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen - Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer - Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils)

(2005/C 6/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-126/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingegangen am 20. März 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: K. Wiedner) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigter: W.-D. Plessing im Beistand von Rechtsanwalt H.-J. Prieß), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts und K. Schiemann – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 18. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Vertrag über den Abfalltransport von den Übergabestellen im Entsorgungsgebiet Donauwald zum Heizkraftwerk München-Nord von der Stadt München ohne Einhaltung der in Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvorschriften vergeben wurde.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 146 vom 21.6.2003.