8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 11. November 2004

in der Rechtssache C-457/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Terni [Italien]): Strafverfahren gegen Antonio Niselli (1)

(Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Begriff „Abfälle“ - Wieder verwendbare Produktions- oder Verbrauchsrückstände - Eisenschrott)

(2005/C 6/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-457/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Terni (Italien) mit Entscheidung vom 20. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2002, in dem Strafverfahren gegen Antonio Niselli hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann und J.-P. Puissochet (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Definition von Abfall in Artikel 1 Buchstabe a Ab- satz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie abschließend Stoffe oder Materialien betrifft, die den in den Anhängen II A und II B dieser Richtlinie oder in diesen entsprechenden Verzeichnissen aufgeführten Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zugeführt oder unterworfen werden oder deren Besitzer den Willen oder die Verpflichtung dazu hat.

2.

Der Begriff „Abfall“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 und die Entscheidung 96/350 geänderten Fassung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass davon alle Produktions- oder Verbrauchsrückstände ausgeschlossen sind, die entweder ohne vorherige Behandlung und ohne Schädigung der Umwelt oder aber nach einer vorherigen Behandlung, ohne dass jedoch eine Verwertung im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 erforderlich wäre, in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wieder verwendet werden können oder wieder verwendet werden.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.