8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 16. November 2004

in der Rechtssache C-327/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag [Niederlande]): Lili Georgieva Panayotova u. a. gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie (1)

(Assoziierungsabkommen Gemeinschaften Bulgarien, Gemeinschaften Polen und Gemeinschaften Slowakei - Niederlassungsrecht - Nationale Rechtsvorschriften, wonach Anträge auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung ohne Prüfung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist)

(2005/C 6/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-327/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Niederlande) mit Entscheidung vom 16. September 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2002, in dem Verfahren Lili Georgieva Panayotova, Radostina Markova Kalcheva, Izabella Malgorzata Lis, Lubica Sopova, Izabela Leokadia Topa, Jolanta Monika Rusiecka gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen, S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 16. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 45 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/908/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, genehmigt durch Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits, genehmigt durch Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht entgegen, die ein System der vorherigen Kontrolle umfasst, das die Einreise in diesen Mitgliedstaat zum Zweck der Niederlassung als Selbständiger von der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung durch die diplomatischen oder konsularischen Dienststellen dieses Mitgliedstaats im Herkunftsland des Betroffenen oder im Land seines ständigen Aufenthalts abhängig macht. Ein solches System kann die Erteilung dieser Genehmigung rechtsgültig von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Betroffene nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. Die für derartige vorherige Aufenthaltsgenehmigungen geltende Regelung muss jedoch auf einem Verfahrenssystem beruhen, das leicht zugänglich ist und das geeignet ist, den Betroffenen zu gewährleisten, dass ihr Antrag innerhalb angemessener Frist und objektiv bearbeitet wird, wobei es ferner möglich sein muss, eine etwaige Versagung der Genehmigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens in Frage zu stellen.

2.

Die genannten Bestimmungen der Assoziierungsabkommen sind so auszulegen, dass sie einer derartigen nationalen Regelung grundsätzlich auch dann nicht entgegenstehen, wenn danach die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen im Inland gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung nach diesen Assoziierungsabkommen ablehnen, sofern der Antragsteller nicht die nach dieser Regelung verlangte vorläufige Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

3.

In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Antragsteller geltend macht, dass er die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Niederlassung klar und offenkundig erfüllt, oder dass er sich bei Antragstellung aufgrund einer anderen Berechtigung rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, wenn sich herausstellt, dass der Antrag unvereinbar ist mit den ausdrücklichen Voraussetzungen für die Einreise des Betroffenen in diesen Mitgliedstaat, insbesondere was die erlaubte Aufenthaltsdauer angeht.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.