8.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 6/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 11. November 2004

in der Rechtssache C-249/02: Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Tatsächliche Ausgaben eines Mitgliedstaats, die unter den Ausgabenplanungen liegen, die er der Kommission mitgeteilt hat - Befugnis der Kommission, die als Vorschüsse gezahlten Beträge zu kürzen - Schreiben eines Generaldirektors der Kommission, mit dem der betreffende Mitgliedstaat über diese Kürzung informiert wird - Maßnahme, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugt)

(2005/C 6/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

In der Rechtssache C-249/02 betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG, eingereicht am 1. Juli 2002, Portugiesische Republik (Bevollmächtigter: L. Fernandes im Beistand von C. Botelho Moniz und E. Maia Cadete, advogados) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: L. Visaggio im Beistand von N. Castro Marques, advogado), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 11. November 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die im Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2002 enthaltene Entscheidung betreffend eine Kürzung der für das Haushaltsjahr 2002 bewilligten Vorschüsse nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 der Kommission vom 6. September 2001, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 219 vom 14.9.2002.