18.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/20


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 22. September 2004

in der Rechtssache T-44/03 Giorgio Lebedef u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Reisekosten - Änderung der Berechnungsmethode - Zweite Klage in Bezug auf andere Jahre - Rechtskraft - Keine Anhaltspunkte, die das ergangene Urteil in Frage stellen können - Offensichtlich unbegründete Klage)

(2004/C 314/50)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-44/03, Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), und 49 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich genannte Beamte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Bounéou, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curall und V. Joris, Zustellungsanschrift in Luxemburg), betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Verfahren zur Berechnung der Kosten einer jährlichen Reise nach Griechenland in Bezug auf die Wegstrecke über Brindisi für die Jahre 1993, 1994 und 1995 geändert wurde, und auf Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger, mit denen diese Entscheidung durchgeführt wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 22. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 101 vom 26.04.2003.