18.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/6


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Autohaus Ostermann GmbH gegen VAV Versicherungs AG

(Rechtssache C-447/04)

(2004/C 314/10)

Das Landesgericht Innsbruck ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. September 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 27. Oktober 2004, in dem Rechtsstreit Autohaus Ostermann GmbH gegen VAV Versicherungs AG, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Art 4 Abs 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.5.2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (1) dahin auszulegen, dass dem in Anspruch genommenen Versicherungsunternehmen auch bei einer einfachen Sach- und Rechtslage immer eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten zur Verfügung steht, oder dahin, dass es sich hiebei lediglich um eine „Fälligkeitsvorschrift“ handelt, die eine frühere klagsweise Inanspruchnahme des Versicherungsunternehmens nach Setzung einer „angemessenen“, auch innerhalb der 3-Monatsfrist gelegenen Zahlungsfrist nicht ausschließt?


(1)  ABl. Nr. L 181, S. 65.