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18.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/6 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2004 in Sachen Possehl Erzkontor GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg
(Rechtssache C-445/04)
(2004/C 314/09)
Das Finanzgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 13. Oktober 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Oktober 2004 in Sachen Possehl Erzkontor GmbH gegen Hauptzollamt Duisburg, um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Fällt Schmelzmagnesia der im Beschluss näher beschriebenen Art, die aus natürlichem Bergbaumagnesit kaustisch gebrannt und in einem zweiten Bearbeitungsabschnitt durch Schmelzen in einem Lichtbogenofen gewonnen wurde, unter die Unterposition 2519 9010 des Anhangs I der Kombinierten Nomenklatur?