4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/49


Klage der Air One S.p.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. Oktober 2004

(Rechtssache T-395/04)

(2004/C 300/95)

Verfahrenssprache: Italienisch

Die Air One S.p.A. hat am 5. Oktober 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Gianluca Belotti und Matteo Padellaro, avvocati.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie, obwohl sie dazu förmlich verpflichtet war, es unterlassen hat, zu der von Air One S.p.A. am 22. Dezember 2003 eingereichten Beschwerde über rechtswidrige staatliche Beihilfen, die dem Luftfahrtunternehmen Ryanair von den italienischen Behörden gewährt worden sind, Stellung zu nehmen;

der Kommission aufzugeben, zu der Beschwerde der Klägerin und zu den verlangten Sicherungsmaßnahmen unverzüglich förmlich Stellung zu nehmen;

der Beklagten jedenfalls alle Kosten aufzuerlegen, auch wenn die Klage im Laufe des vorliegenden Verfahrens durch Maßnahmen der Kommission gegenstandslos werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, sie habe der Europäischen Kommission mit Schreiben des Datums 22. Dezember 2003 eine Beschwerde über die rechtswidrigen Beihilfen übermittelt, die das irische Luftfahrtunternehmen Ryanair bei verschiedenen italienischen Flughäfen in der Form erhalten habe, dass die bei Landungen in Italien verlangten Flughafengebühren und die Preise für dabei erbrachte Leistungen außerordentlich wettbewerbsfähig gewesen seien; manchmal sei dieses Unternehmen sogar von allen Kosten freigestellt worden.

Da sie von der Kommission keine Reaktion erhalten habe, habe sie die Kommission förmlich im Sinne von Artikel 232 EG aufgefordert, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Nachdem vier Monate ergebnislos verstrichen seien, habe sie beschlossen, das Gericht anzurufen.

Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Kommission neun Monate habe verstreichen lassen, ohne in irgendeiner Weise zu reagieren und ohne – auf eine Beschwerde hin, die auf tatsächliche Umstände gestützt sei, die von der Kommission weitgehend und in ähnlich gelagerten Fällen bereits beurteilt und als staatliche Beihilfen angesehen worden seien – zu beschließen, gegen die italienischen Behörden wegen dieser Beihilfen, die illegal und sehr wahrscheinlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, vorzugehen, könne vom Gericht nur als Vertragsverletzung beanstandet werden.

Überdies seien die Beihilfen einem Unternehmen gewährt worden, dass auf dem Sektor der Luftfahrt aktiv sei; dieser Sektor werde von der Kommission besonders aufmerksam auch hinsichtlich staatlicher Beihilfen beobachtet.