4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/45


Klage der Grandits GmbH und fünf andere gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. September 2004

(Rechtssache T-375/04)

(2004/C 300/89)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Grandits GmbH, Kirchschlag (Österreich), die Scheucher-Fleisch GmbH, Ungerdorf (Österreich), die Tauernfleisch Vertriebs GmbH, Flattach (Österreich), die Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Glanegg (Österreich), die Wech-Geflügel GmbH, St. Andrä (Österreich) und Johann Zsifkovics, Wien (Österreich) haben am 17. September 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte J. Hofer und T. Humer.

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 30.06.2004 (C(2004) 2037 fin), betreffend die Staatliche Beihilfe NN 34A 2000/Österreich „Qualitätsprogramme und das AMA-Biozeichen und das AMA-Gütesiegel“, für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Tragung der Kosten der Kläger zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger rügen zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Kommission habe die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, als angemeldete Beihilfe behandelt, obwohl eine Anmeldung durch Österreich gar nicht vorliege. Die Kommission habe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung 659/1999 verletzt, denn sie verfüge über kein Ermessen und hätte das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen. Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, weil sie nicht sämtliche, ihr von den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe. Ein Zeitraum von 52 Monaten sei im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nicht angemessen und stelle eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer dar.

Die Kläger rügen ferner die Verletzung von Artikel 87 Absatz 3 lit. c EG. Die Kommission habe aufgrund unzureichender Untersuchungen und Sachverhaltsfeststellungen angenommen, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes von Artikel 87 Absatz 3 lit. c EG erfüllt seien.

Die Kläger rügen schließlich die Verletzung des Durchführungsverbotes gemäß Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG und Artikel 3 der Verordnung Nr. 659/99. Für nicht angemeldete Beihilfen bestehe ein Durchführungsverbot. Eine rückwirkende Heilung durch die abschließende Entscheidung sei unzulässig.