4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/38


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 30. September 2004

in der Rechtssache T-246/02, Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Beurteilung - Verspätete Erstellung - Ersatz des erlittenen Schadens)

(2004/C 300/75)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-246/02, Albano Ferrer de Moncada, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden, L. Levi und A. Finchelstein, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 28. August 2001 auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen stillschweigend abgelehnt hat, der durch die verspätete Erstellung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1995-1997 und 1997-1999 entstanden ist, und, soweit erforderlich, Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission die Beschwerde des Klägers vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen hat, sowie wegen Schadensersatz zum Ausgleich des dem Kläger durch die verspätete Erstellung dieser Beurteilungen entstandenen immateriellen Schadens hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse – Kanzler: H. Jung – am 30. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den von ihr bereits gezahlten 1 000 Euro einen Betrag von 7 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 247 vom 12.10.2002.