4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/36


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Belgien, eingereicht am 15. Oktober 2004

(Rechtssache C-437/04)

(2004/C 300/69)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Oktober 2004 eine Klage gegen das Königreich Belgien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist J.-F. Pasquier, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat, dass es eine Steuer eingeführt hat, die gegen die Steuerbefreiung der Europäischen Gemeinschaften verstößt;

dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente.

Die Einführung einer regionalen Steuer zu Lasten der Nutzer von Gebäuden und der Inhaber von dinglichen Rechten an Gebäuden im Gebiet der Region Bruxelles-Capitale durch eine regionale Verordnung vom 23. Juli 1992 stelle einen Verstoß gegen die in Artikel 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 vorgesehene Steuerbefreiung der Gemeinschaften dar. Diese Verordnung habe eine Neuerung gegenüber der alten Regelung gebracht, indem sie zusätzlich zur Besteuerung der Nutzer eine Steuer zu Lasten der Eigentümer von gewerblich genutzten Gebäuden ab einer bestimmten Fläche eingeführt habe. Wie die Gesetzesmaterialien zur Verordnung vom 23. Juli 1992 zeigten, handle es sich bei der Besteuerung der Eigentümer in Wirklichkeit um eine rechtliche Konstruktion zur Umgehung der Steuerbefreiung, die eine Reihe von Personen oder Institutionen genössen, die Nutzer von Gebäuden seien. Tatsächlich seien es nämlich diese Rechtssubjekte und unter ihnen die Gemeinschaften, die die wirtschaftliche Belastung durch die Steuer zu tragen hätten, entweder aufgrund von Klauseln, die in die Mietverträge aufgenommen würden, wonach sie für alle auf dem Gebäude lastenden Steuern oder Abgaben aufkämen, wenn der Vermieter selbst keine Befreiung davon erhalte, oder durch Abwälzung auf den Mietpreis. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge verstoße aber jede gesetzliche Bestimmung gegen den Grundsatz der Steuerbefreiung, die, auch ohne die Gemeinschaft ausdrücklich einer Steuer zu unterwerfen, zur Folge und zum klaren Ziel habe, dass die Gemeinschaft – wenn auch indirekt, aber zwangsläufig – mit einer Steuer belastet werde.