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4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/25 |
Rechtsmittel der Dalmine SpA gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften), eingelegt am 24. September 2004 (Fax 16. September 2004)
(Rechtssache C-407/04 P)
(2004/C 300/51)
Die Dalmine SpA hat am 24. September 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte A. Sinagra, M. Siragusa und F. M. Moretti.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben und damit die ursprünglich angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; oder |
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das angefochtene Urteil und dementsprechend die Entscheidung der Kommission hinsichtlich der Teile aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären, auf die sich die Rechtsmittelgründe beziehen, denen der Gerichtshof stattgibt; |
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hilfsweise, unter Nichtigerklärung von Artikel 4 der Entscheidung die verhängte Geldbuße unter Berücksichtigung der mit diesem Rechtsmittel geltend gemachten Gründe und Umstände entweder als Folge der vom Gericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sanktion begangenen Rechtsfehler oder als Folge der vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Urteils insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Hinblick auf die Beurteilung der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen durch das Gericht im Wege einer wesentlichen Herabsetzung neu festzusetzen; |
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zu prüfen, ob die Sache anderenfalls nach dem Dafürhalten des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen ist, damit dieses erneut verhandelt und ein neues Urteil fällt, das die vom Gerichtshof im vorliegenden Fall etwa vorgenommenen und zu beachtenden Auslegungen von Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen berücksichtigt; |
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schließlich, in jedem Fall der Kommission zugunsten der Rechtsmittelführerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Gerichts in diesem Punkt die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin weist das Urteil des Gerichts folgende Mängel auf:
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Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Rechtmäßigkeit der der Rechtsmittelführerin von der Kommission insbesondere mit dem Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17/62 (1) gestellten Fragen; |
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Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Zulässigkeit und Verwendbarkeit des Dokuments „Sharing Key“ als Beweismittel; |
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Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Bejahung der Zulässigkeit und Verwendbarkeit der Protokolle über die Vernehmungen der ehemaligen leitenden Angestellten der Dalmine als Beweismittel; |
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Verstoß gegen Artikel 81 EG im Hinblick auf die Befugnis, in die Entscheidung eine über die Sache hinaus gehende Begründung in Bezug auf die den Unternehmen zur Last gelegten Beschwerdepunkte aufzunehmen; |
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Verstoß gegen Artikel 81 EG, fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfälschung von Beweisen und Begründungsmangel im Hinblick auf die Bestimmung des Gegenstands der angeblichen Zuwiderhandlung gemäß Artikel 1 der Entscheidung, auf die Überprüfung der Verwirklichung der Zuwiderhandlung, auf die Feststellung ihrer Wirkungen und auf die Gleichstellung einer etwaigen Zuwiderhandlung, die nur geplant worden sei oder sich nicht spürbar zum Schaden des Wettbewerbs ausgewirkt habe, mit vollständig verwirklichten Zuwiderhandlungen oder solchen mit rechtswidrigem Ziel oder mit rechtswidriger Wirkung; |
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Verstoß gegen Artikel 81 EG, fehlerhafte Rechtsanwendung, Verfälschung von Beweisen und Begründungsmangel im Hinblick auf die angebliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten; |
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Ermessensüberschreitung, Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der vom Gericht vorgenommenen Rekonstruktion des von der Kommission in Artikel 2 der Entscheidung beanstandeten Fehlverhaltens; |
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Ermessensüberschreitung, Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der Beurteilung der Ziele und/oder Wirkungen des Liefervertrags zwischen der Dalmine und der British Steel als rechtswidrig, weil dieser Vertrag den Wettbewerb auf dem Markt für Glattendrohre und Spezialgewinderohre beschränke; |
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Verletzung des Gemeinschaftsrechts und Verfälschung von Tatsachen und Beweisen bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Klauseln des Liefervertrags zwischen der Dalmine und der British Steel; |
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hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Begründung bei der Beurteilung der Einhaltung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Hinblick auf die Schwere der der Dalmine zurechenbaren Zuwiderhandlung; und schließlich wiederum hilfsweise, |
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Verstoß gegen Artikel 81 EG und fehlerhafte Begründung bei der Beurteilung der Einhaltung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Hinblick auf die Dauer der der Dalmine vorgeworfenen Zuwiderhandlung und hinsichtlich der mildernden Umstände. |
(1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204.