4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/18


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 12. Oktober 2004

in der Rechtssache C-60/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts [Deutschland]): Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix (1)

(Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften)

(2004/C 300/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-60/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2003, in dem Verfahren Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter C. Gulmann und R. Schintgen und der Richterinnen F. Macken und N. Colneric; Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 12. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Artikel 5 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen steht bei Auslegung im Licht des Artikels 49 EG in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der ein Bauunternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers oder eines Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, wenn das Mindestentgelt den Betrag erfasst, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist (Nettoentgelt), wenn der Entgeltschutz der Arbeitnehmer nicht vorrangiges oder nur nachrangiges Ziel des Gesetzes ist.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.