4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/12


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache C-340/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage - Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG)

(2004/C 300/24)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-340/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Nolin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. Bergues, S. Pailler und D. Petrausch), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und insbesondere aus deren Artikel 15 Absatz 2 verstoßen, dass die Communauté urbaine du Mans einen Studien- und Beratungsauftrag über die Unterstützung des Auftraggebers betreffend die Kläranlage La Chauvinière vergab, ohne dass im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht worden war.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.