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4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 14. Oktober 2004
in der Rechtssache C-340/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung - Richtlinie 92/50/EWG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Unterstützung des Auftraggebers betreffend eine Kläranlage - Vergabe an den Gewinner eines früheren Ideenwettbewerbs ohne vorherige Bekanntmachung im Amtsblatt der EG)
(2004/C 300/24)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-340/02 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 24. September 2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Nolin) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. Bergues, S. Pailler und D. Petrausch), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und insbesondere aus deren Artikel 15 Absatz 2 verstoßen, dass die Communauté urbaine du Mans einen Studien- und Beratungsauftrag über die Unterstützung des Auftraggebers betreffend die Kläranlage La Chauvinière vergab, ohne dass im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlicht worden war. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 289 vom 23.11.2002.