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4.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 300/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 14. Oktober 2004
in der Rechtssache C-39/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret [Dänemark]): Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer (1)
(Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs - Schadensersatzklage - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Identität der Parteien - Zuerst angerufenes Gericht - Keine Identität von Grundlage und Gegenstand - Artikel 25 - Begriff der Entscheidung - Artikel 27 Nummer 2 - Versagung der Anerkennung)
(2004/C 300/06)
Verfahrenssprache: Dänisch
In der Rechtssache C-39/02 wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 8. Februar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 2002, in dem Verfahren Mærsk Olie & Gas A/S gegen Firma M. de Haan en W. de Boer hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Richter A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt P. Léger; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer begründen keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geänderten Fassung. |
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2. |
Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ. |
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3. |
Einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, kann die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei. |