4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 7. Oktober 2004

in der Rechtssache C-153/01: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1998 - Entscheidung 2001/137/EG)

(2004/C 300/01)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-153/01 betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung nach Artikel 230 EG, eingereicht am 9. April 2001, Königreich Spanien (Bevollmächtigter: S. Ortiz Vaamonde) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: S. Pardo Quintillán), hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 7. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2001/137/EG der Kommission vom 5. Februar 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit sie in Bezug auf das Königreich Spanien eine finanzielle Berichtigung um 2 426 259 870 ESP für im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe auf Milcherzeugnisse geschuldete Zinsen vornimmt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt vier Fünftel der Kosten.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Fünftel der Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 30.6.2001.