4.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/15


Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2004/C 299/08)

1.   Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Annecy (Meythet) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2.   Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Frequenzen

Ganzjährig sind montags bis freitags außer an Feiertagen mindestens drei Hin- und Rückflüge und sonntags ein Hin- und Rückflug durchzuführen.

Der in der Tagesmitte liegende Flug kann während höchstens 10 Wochen im Jahr entfallen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Annecy und Paris (Orly) durchzuführen.

Fluggerät

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 40 Sitzen durchzuführen.

Flugpläne

Die Flüge müssen so verkehren, dass Geschäftsreisende die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von acht Stunden am Zielort (Annecy oder Paris) durchführen können.

Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

3.   Auf dem Flughafen Paris (Orly) sind für die Bedienung der Strecke Paris (Orly)—Annecy im Linienflugverkehr gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Zeitnischen reserviert worden. Weitere Auskünfte zu diesen Zeitnischen können von Luftfahrtunternehmen, die an der Bedienung dieser Strecke interessiert sind, beim Koordinator der Pariser Flughäfen eingeholt werden.