20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/23


Klage der Koipe Corporación S.L. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 31. August 2004

(Rechtssache T-363/04)

(2004/C 284/46)

Verfahrenssprache: Spanisch

Die Koipe Corporación S.L., San Sebastián (Spanien), hat am 31. August 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Marcos Fernández de Béthencourt.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Mai 2004 in der Sache R-1109/2000-4 aufzuheben;

festzustellen, dass die Markenanmeldung nichtig ist, oder – hilfsweise – anzuordnen, dass die Anmeldung Nr. 236 588 der Gemeinschaftsmarke „LA ESPAÑOLA“ für alle beanspruchten Waren zurückzuweisen ist;

die Kosten dem HABM und gegebenenfalls, unter Zurückweisung ihrer Anträge, der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Aceites del Sur S.A.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke „LA ESPAÑOLA“ – Anmeldung Nr. 236 588 für Waren der Klassen 29 (Speiseöle und -fette) und 30 (mit Olivenöl hergestellte Mayonaise).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KOIPE S.A., die als Inhaberin der Widerspruchsmarken Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer war.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Bildmarken „CARBONELL“ als Gemeinschaftsmarke (Nr. 338 681), internationale Marken (Nrn. 244 428 und 528 639) und nationale Marken (eingetragene spanische Marken Nrn. 1 238 745, 1 698 613, 28 270 und 252 783, eingetragene Marken des Vereinigten Königreichs Nrn. 730 990 und 2 043 818 sowie weitere Marken) für Waren der Klasse 29 (Olivenöl und Olivenprodukte).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe c und Ab- satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94.