20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 284/17 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 10. Mai 2004
in der Rechtssache T-391/02
(Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung e. V., Josef Kloh gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1774/2002 - Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2004/C 284/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache T-391/02 (1), Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung e. V. mit Sitz in Bochum (Deutschland), Josef Kloh, wohnhaft in Eichenried (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Steiling und S. Wienhues, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Duintjer Tebbens und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Ruggeri Laderchi), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Braun, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) hat das Gericht (2. Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: H. Jung – am 10. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über die Anträge der Landwirtschaftskammer Vorarlberg sowie von M. Wohlgenannt und J. Taferner auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates. |
4. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
5. |
Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg sowie M. Wohlgenannt und J. Taferner, die die Zulassung als Streithelfer beantragt haben, tragen ihre eigenen Kosten. |