20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/17


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Mai 2004

in der Rechtssache T-391/02

(Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung e. V., Josef Kloh gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 1774/2002 - Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2004/C 284/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache T-391/02 (1), Bundesverband der Nahrungsmittel- und Speiseresteverwertung e. V. mit Sitz in Bochum (Deutschland), Josef Kloh, wohnhaft in Eichenried (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Steiling und S. Wienhues, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Duintjer Tebbens und U. Rösslein, Zustellungsanschrift in Luxemburg) und Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: J.-P. Hix und F. Ruggeri Laderchi), unterstützt durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Braun, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) hat das Gericht (2. Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood – Kanzler: H. Jung – am 10. Mai 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Über die Anträge der Landwirtschaftskammer Vorarlberg sowie von M. Wohlgenannt und J. Taferner auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.

3.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates.

4.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

5.

Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg sowie M. Wohlgenannt und J. Taferner, die die Zulassung als Streithelfer beantragt haben, tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 22.2.2003.