20.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 284/10


Rechtsmittel der Nippon Steel Corp. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries Ltd gegen Kommis- sion der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 22. September 2004

(Rechtssache C-405/04 P)

(2004/C 284/20)

Die Nippon Steel Corp. mit Sitz in Tokio (Japan) hat am 22. September 2004 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries Ltd. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind die Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, JFE Engineering Corp., Nippon Steel Corp., JFE Steel Corp. und Sumitomo Metal Industries Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, soweit es die Nippon Steel Corp. betrifft, aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B – Nahtlose Stahlrohre), soweit sie die Nippon Steel Corp. betrifft, für nichtig zu erklären;

hilfsweise für den Fall, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel nur insoweit Erfolg hat, als es um projektbezogene Leitungsrohre geht, die gegen die Nippon Steel Corp. verhängte Geldbuße um zwei Drittel herabzusetzen;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz aus folgenden Gründen aufgehoben werden müsse:

a)

Das Gericht erster Instanz sei einem Rechtsirrtum erlegen, als es den falschen Beweismaßstab in einer Rechtssache angelegt habe, in der die Rechtsmittelführerin bewiesen habe, dass das Vorbringen der Kommission im Widerspruch zu den geschäftlichen Interessen der Rechtsmittelführerin stehe und deshalb unlogisch sei.

b)

Das Gericht erster Instanz sei einem Rechtsirrtum erlegen, als es den falschen Beweismaßstab in einer Rechtssache angelegt habe, in der die schriftlichen Beweise mehrdeutig seien und die Rechtsmittelführerin eine plausible alternative Erklärung für das fragliche Verhalten geliefert habe.

c)

Das Gericht erster Instanz sei einem Rechtsirrtum erlegen, als es den falschen rechtlichen Beweismaßstab hinsichtlich der Frage angelegt habe, inwieweit bestrittene Erklärungen, die die Kommission als Hauptbeweise heranziehe, die aber nicht plausibel und äußerst mehrdeutig seien und durch andere Beweise widerlegt würden, weiter erhärtet werden müssten.

d)

Das Gericht erster Instanz sei einem Rechtsirrtum erlegen, als es seine Schlussfolgerung, dass die Erklärung von Herrn Becher (eines Mitarbeiters von Mannesmann) vom 21. April 1997 die Erklärungen von Herrn Verluca, des Vorstandsvorsitzenden der Vallourec Oil & Gas, über die angebliche Zuwiderhandlung hinsichtlich projektbezogener Leitungsrohre erhärten könne, widersprüchlich und unangemessen begründet habe.