6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/33


Klage des Günter Wilms gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 3. August 2004

(Rechtssache T-328/04)

(2004/C 273/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Günter Wilms, wohnhaft in Brüssel, hat am 3. August 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Marc van der Woude und Valérie Landes, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

das Verzeichnis der beförderten Beamten vom 27. November 2003 aufzuheben, weil es den Namen des Klägers nicht enthält, hilfsweise, die Verdienstrangliste vom 13. November 2003 aufzuheben, weil sie infolge der Vergabe einer unzureichenden Zahl zusätzlicher Prioritätspunkte den Namen des Klägers nicht enthält;

die auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts getroffene Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes aufzuheben, an den Kläger im Hinblick auf das Beförderungsjahr 2003 einen einzigen Prioritätspunkt der Generaldirektion und insgesamt lediglich vier Prioritätspunkte zu vergeben;

die auf der Grundlage des Artikels 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts getroffene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, an den Kläger im Hinblick auf das Beförderungsjahr 2003 keinen besonderen Prioritätspunkt des Beförderungsausschusses „für zusätzliche Tätigkeiten im Interesse des Organs“ zu vergeben;

die implizite Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, den am 14. Juli 2003 beim Beförderungsausschuss erhobenen „Einspruch“ des Klägers hinsichtlich der Vergabe der Prioritätspunkte im Juristischen Dienst und hinsichtlich der Vergabe der Prioritätspunkte für zusätzliche Tätigkeiten zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidung des Generaldirektors des Juristischen Dienstes, an ihn vier Prioritätspunkte zu vergeben, stelle einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts und Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar. Der Kläger macht außerdem einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung geltend. An dritter Stelle macht der Kläger einen Ermessensmissbrauch geltend.

Außerdem ist die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn keine Prioritätspunkte für zusätzliche Tätigkeiten zu vergeben, nach Ansicht des Klägers rechtswidrig, da sie einen Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Anhang I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstelle.

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung der Anstellungsbehörde, an ihn auf seinen Einspruch beim Beförderungsausschuss hin keine zusätzlichen Beförderungspunkte zu vergeben, rechtswidrig sei, weil diese Entscheidung nicht ausreichend begründet sei.