6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/18


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) vom 30. Juli 2004 in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries und 53 weitere Parteien

(Rechtssache C-384/04)

(2004/C 273/31)

Der Court of Appeal (England and Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. September 2004, in dem Rechtsstreit 1. Commissioners of Customs and Excise, 2. H. M. Attorney-General gegen Federation of Technological Industries und 53 weitere Parteien um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ermächtigt Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates geänderten Fassung die Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass jede Person mit einer anderen Person, die nach Artikel 21 Absatz 1 oder Absatz 2 Steuerschuldner ist, gesamtschuldnerisch auf Zahlung der Steuer in Anspruch genommen werden kann, sofern nur die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt sind, nämlich dass eine solche Maßnahme objektiv gerechtfertigt, vernünftig und verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen muss?

2.

Erlaubt Artikel 22 Absatz 8 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, anzuordnen, dass jede Person in dieser Weise haftbar gemacht werden kann oder dass von einer Person Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen verlangt werden kann, sofern nur die vorgenannten allgemeinen Grundsätze gewahrt sind?

3.

Falls Frage 1 verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Artikel 21 Absatz 3 übertragene Befugnis?

4.

Falls Frage 2 verneint wird, welche anderen Grenzen als diejenigen, die sich aus den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen ergeben, gelten für die durch Artikel 22 Absatz 8 übertragene Befugnis?

5.

Ist es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie in der geänderten Fassung untersagt, eine gesamtschuldnerische Haftung von Steuerpflichtigen vorzusehen oder von einem Steuerpflichtigen Sicherheitsleistung für die Steuerschuld eines anderen zu verlangen, um einen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems zu verhindern und die nach diesem System ordnungsgemäß geschuldeten Einnahmen zu sichern, wenn diese Maßnahmen im Einklang mit den vorgenannten allgemeinen Grundsätzen stehen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).