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6.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 16. September 2004
in der Rechtssache C-386/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgericht Wien [Österreich]): Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (1)
(Freizügigkeit - Entschädigung ehemaliger Kriegsgefangener - Voraussetzung des Besitzes der Staatsbürgerschaft des betreffenden Mitgliedstaats bei Stellung des Entschädigungsantrags)
(2004/C 273/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-386/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeits- und Sozialgericht Wien (Österreich) mit Beschluss vom 22. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingetragen am 28. Oktober 2002, in dem Verfahren Josef Baldinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Artikel 39 Absatz 2 EG, Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Leistung für ehemalige Kriegsgefangene mit der Begründung verweigert wird, dass der Betroffene bei Antragsstellung nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern die eines anderen Mitgliedstaats besitzt.