6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 16. September 2004

in der Rechtssache C-382/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret [Dänemark]): Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 - Steuerbefreiung bei Ausfuhren nach einem Drittland - Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind - Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug)

(2004/C 273/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

In der Rechtssache C-382/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2002, in dem Verfahren Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler — am 16. September 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.