23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/30


Klage der BIC Deutschland GmbH & Co OHG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 1. Juli 2004

(Rechtssache T-270/04)

(2004/C 262/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Die BIC Deutschland GmbH & Co OHG mit Sitz in Eschborn (Deutschland) hat am 1. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist Rechtsanwalt Dominique Voillemot.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2004 für nichtig zu erklären, mit der diese von ihr die Zahlung der Geldbuße, die sie mit Entscheidung vom 10. Juli 1987 gegen die Firma Tipp-Ex festgesetzt hatte, zuzüglich der endgültig auf den 28. Mai 2004 berechneten Zinsen verlangt und beschlossen hat, von der Bankbürgschaft Gebrauch zu machen, die die Deutschland Bank AG Frankfurt gestellt hatte;

der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei aufgrund des Rückkaufs vom 1. Januar 1997 und der anschließenden internen Umstrukturierung der BIC-Gruppe Rechtsnachfolgerin der Firma Tipp-Ex geworden. Die Firma Tipp-Ex sei Adressatin der Entscheidung 87/406/EWG vom 10. Juli 1987 gewesen, mit der die Kommission ihr wegen Zuwiderhandlung gegen die Gemeinschaftsregelung über den Wettbewerb eine Geldbuße in Höhe von 400 000 ECU auferlegt habe.

Tipp-Ex habe gegen diese Entscheidung Klage erhoben und der Kommission eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherheit für die Zahlung der Geldbuße zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % gestellt. Nach einer insoweit üblichen Praxis habe diese Bürgschaft nur auf eine schriftliche Anforderung der Kommission mit beglaubigter Durchschrift des Urteils des Gerichtshofes hin ausgezahlt werden sollen. Am 8. Februar 1990 (1) habe der Gerichtshof die Klage von Tipp-Ex abgewiesen und die Entscheidung vom 10. Juli 1987 bestätigt.

Die Kommission habe von BIC jedoch erst mit Schreiben vom 12. Februar 2004 die Zahlung von 923 747,94 Euro gefordert, die den Betrag der Geldbuße von 400 000 Euro und den zusätzlichen Zinsbetrag (523 747,94) umfasst hätten.

Nach einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission habe diese mit der angefochtenen Entscheidung das Vorbringen der BIC zurückgewiesen, das sich insbesondere auf die Verjährungsregel des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74 (2) gestützt habe, und die Zahlung des endgültigen Betrages der Geldbuße (931 726,02 Euro) verlangt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf

einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/74, wonach die Vollstreckung einer Entscheidung, durch die eine Geldbuße festgesetzt werde, nach einer Frist von fünf Jahren nicht mehr möglich sei. Die Klägerin vertritt insoweit die Ansicht, dass die Verjährungsfrist weder unterbrochen worden sei noch geruht habe;

die Feststellung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers hinsichtlich des Funktionierens einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern. Die Klägerin macht hierzu zum einen geltend, dass das Stellen einer derartigen Bürgschaft keine Zahlung der Geldbuße darstelle und der bloße Besitz dieser Bürgschaft für sich genommen noch keine Zahlungspflicht begründe, und zum anderen, dass eine Durchführungsmaßnahme im Sinne der Verordnung Nr. 2988/74 erforderlich sei, um von der Bankgarantie Gebrauch zu machen. Nach dem Wortlaut der fraglichen Bürgschaft selbst habe diese Durchführungsmaßnahme aus einer per Einschreiben an die Deutsche Bank gerichteten ausdrücklichen Anforderung der Kommission bestehen sollen, dem eine beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichtshofes beizufügen gewesen sei.

Die Klägerin beruft sich ferner auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und hilfsweise auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Sachbehandlung innerhalb angemessener Frist.


(1)  Rechtssache C-279/87 (Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 319 vom 29.11.1974, S. 1).