23.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 262/19


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2004 in Sachen mdm Versandservice GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Post AG

(Rechtssache C-352/04)

(2004/C 262/32)

Das Verwaltungsgericht Köln ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 30. Juni 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 16. August 2004 in Sachen mdm Versandservice GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland, Beigeladene: Deutsche Post AG, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Ist Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 EGV i.V.m. Art. 12, 5. Spiegelstrich i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG (1) in der Fassung der Richtlinie 2002/39/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife für Geschäftskunden anwendet, die Postsendungen an anderen Punkten der Beförderungskette als den Zugangspunkten vorsortiert in das Postnetz geben, der Anbieter von Universaldienstleistungen verpflichtet ist, diese Sondertarife auch gegenüber Unternehmen anzuwenden, die Postsendungen beim Absender abholen und diese am selben Zugangspunkt und zu denselben Bedingungen wie Geschäftskunden vorsortiert in das Postnetz geben, ohne dass der Anbieter von Universaldienstleistungen dies mit Rücksicht darauf verweigern darf, dass er zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet ist?


(1)  ABl. L 15 vom 21.01.1998, S. 14.

(2)  ABl. L 176, S. 21.