9.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/7


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des irischen Supreme Court vom 27. Juli 2004 in der Sache Eurofood IFSC Ltd und in der Sache Companies Acts 1963 bis 2003, Enrico Bondi gegen Bank of America N.A., Pearse Farrell (Official Liquidator), Director of Corporate Enforcement und die Certificate-/Note-Inhaber

(Rechtssache C-341/04)

(2004/C 251/13)

Der irische Supreme Court ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 27. Juli 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. August 2004, in der Sache Eurofood IFSC Ltd und in der Sache Companies Acts 1963 bis 2003, Enrico Bondi gegen Bank of America N.A., Pearse Farrell (Official Liquidator), Director of Corporate Enforcement und die Certificate-/Note-Inhaber, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Wird in Irland bei einem zuständigen Gericht ein Antrag auf Liquidation einer zahlungsunfähigen Gesellschaft gestellt und bestellt dieses Gericht bis zum Erlass eines Liquidationsbeschlusses einen vorläufigen Verwalter (Provisional Liquidator), der befugt ist, das Vermögen der Gesellschaft in Besitz zu nehmen, ihre Geschäfte zu führen, ein Bankkonto zu eröffnen und einen Anwalt zu bestellen, all dies mit der Rechtsfolge, dass die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft ihrer Handlungsbefugnisse verlustig gehen, stellt dann diese Verfügung in Verbindung mit der Stellung des Antrags die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne des im Licht der Artikel 1 und 2 ausgelegten Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (1) dar?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist in Irland die Stellung eines Antrags beim High Court auf gerichtliche Zwangsliquidation einer Gesellschaft aufgrund der irischen Rechtsvorschrift (section 220[2] des Companies Act 1963), wonach der Tag der Stellung des Antrags als Beginn der Liquidation der Gesellschaft gilt, als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Sinne dieser Verordnung anzusehen?

3.

Ist ein Gericht in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat und ihre Interessen in einer für Dritte erkennbaren Art und Weise regelmäßig verwaltet, aber in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren zuerst eröffnet wird, nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 16 dieser Verordnung zuständig für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens?

4.

Sind, wenn

a)

der satzungsmäßige Sitz einer Muttergesellschaft und der ihrer Tochtergesellschaft in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen,

b)

die Tochtergesellschaft der Verwaltung ihrer Interessen in einer für Dritte erkennbaren Art und Weise regelmäßig und unter vollständiger und stetiger Wahrung ihrer eigenen Corporate identity in dem Mitgliedstaat nachgeht, in dem ihr satzungsmäßiger Sitz liegt, und

c)

die Muttergesellschaft aufgrund ihrer Beteiligung und ihrer Befugnis zur Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder in der Lage ist, die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft zu kontrollieren, und dies auch tut,

bei der Bestimmung des „Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen“ die vorstehend unter b) oder die unter c) genannten Faktoren ausschlaggebend?

5.

Ist ein Mitgliedstaat dann, wenn es offensichtlich gegen seinen Ordre public verstößt, einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Bezug auf Personen oder Einrichtungen Rechtswirkung zuzuerkennen, deren Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden ist, nach Artikel 17 dieser Verordnung verpflichtet, die Entscheidung der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, mit der in Bezug auf eine Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, anzuerkennen, wenn das Gericht des erstgenannten Mitgliedstaats überzeugt ist, dass die betreffende Entscheidung unter Missachtung dieser Grundsätze erlassen wurde, und wenn insbesondere der Antragsteller in dem zweitgenannten Mitgliedstaat sich trotz Aufforderungen und entgegen der Anordnung des Gerichts des zweitgenannten Mitgliedstaats geweigert hat, dem nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats ordnungsgemäß bestellten vorläufigen Verwalter der Gesellschaft Abschriften der wesentlichen Unterlagen zu verschaffen, die dem Antrag zugrunde liegen?


(1)  Verordnung vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1).