9.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/5


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn) vom 10. Juni 2004 in Sachen Ynos Kft. gegen János Varga

(Rechtssache C-302/04)

(2004/C 251/09)

Das Szombathelyi Városi Bíróság ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 10. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 2004 in Sachen Ynos Kft. gegen János Varga, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie), wonach die Mitgliedstaaten vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Grundlage für eine nationale Bestimmung wie Artikel 209 Absatz 1 des Polgári Törvénykönyv (ungarisches Zivilgesetzbuch, im Folgenden: Ptk.) bilden kann, die anwendbar ist, wenn der missbräuchliche Charakter einer allgemeinen Vertragsbedingung festgestellt wird, und wonach missbräuchliche Klauseln ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Verbraucher nicht von Rechts wegen verlieren, sondern nur dann, wenn eine ausdrückliche Erklärung dieses Verbrauchers vorliegt, d. h. im Fall einer erfolgreichen Anfechtung?

2.

Ist aus der erwähnten Bestimmung der Richtlinie, nach der der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, abzuleiten, dass die Gültigkeit des gesamten Vertrages unberührt bleibt, sofern dieser ohne die missbräuchlichen Klauseln fortbestehen kann, wenn die von einem Gewerbetreibenden aufgestellten missbräuchlichen Klauseln den Verbraucher unter den von seinem nationalem Recht aufgestellten Bedingungen nicht binden, der Gewerbetreibende jedoch ohne diese Klauseln, die Bestandteil des Vertrages sind, diesen Vertrag mit dem Verbraucher nicht abgeschlossen hätte?

3.

Ist es unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des Gemeinschaftsrechts erheblich, dass das Ausgangsverfahren vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union, jedoch nach der Anpassung ihres nationalen Rechts an die Richtlinie, eingeleitet worden ist?


(1)  ABl. L 95, S. 29.