8.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CA 249/4


AUFRUF ZUR BEKUNDUNG DES INTERESSES AN DER ERNENNUNG ZUM MITGLIED DER BESCHWERDEKAMMER DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT

(2004/C 249 A/02)

Aufgaben der Agentur und ihrer Beschwerdekammer

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1) geschaffen. Die Agentur wird ihren Sitz in Köln (Deutschland) haben.

Hauptaufgabe der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ist es, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Bereich der Zivilluftfahrt sicherzustellen.

Zu diesem Zweck wird die Agentur die Kommission bei ihren gesetzgeberischen und regelsetzenden Aufgaben unterstützen.

Sie wird auch für die Erteilung von Bescheinigungen der Konformität mit wesentlichen Anforderungen und entsprechenden Durchführungsvorschriften für Typen von Erzeugnissen und für Konstruktionsbetriebe und sonstige mit der Herstellung und Instandhaltung sowie mit verschiedenen Schulungsaufgaben betraute Stellen zuständig sein, insbesondere solchen in Drittländern. In Bereichen, in denen Bescheinigungen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Einrichtung von Inspektionsvorkehrungen.

Die Agentur wird die Kommission auch bei ihren Aufgaben in Verbindung mit Drittländern und internationalen Organisationen im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht unterstützen.

Sie wird schließlich auch ein System zur Marktbeobachtung einrichten, um die Auswirkungen der Gemeinschaftsvorschriften und ihrer Durchführung zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der sich daraus ergebenden Sicherheits- und Umweltschutzniveaus.

Die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sieht die Einrichtung von Beschwerdekammern innerhalb der Agentur vor. Eine Beschwerdekammer wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission eingerichtet. Die Beschwerdekammer ist für die Entscheidung über Beschwerden zu Einzelentscheidungen der Agentur im Bereich der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umwelteigenschaften (2), der Untersuchung von Unternehmen und der Zahlung anwendbarer Gebühren und Entgelte zuständig.

Die Beschwerdekammer besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, sie kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder hinzuziehen.

Beschreibung der Aufgaben

Das Mitglied der Beschwerdekammer übt die Befugnisse aus, die ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 verliehen wurden, insbesondere die Befugnisse des Berichterstatters, falls das Mitglied in einem bestimmten Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden dazu ernannt wurde.

Die Mitglieder der Beschwerdekammern genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.

Anforderungen

Der Bewerber/die Bewerberin muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

Der Bewerber/die Bewerberin darf keine sonstigen Tätigkeiten in der Agentur ausüben.

Der Bewerber/die Bewerberin muss gründliche Kenntnisse einer Amtssprache und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union haben.

Vom Bewerber/von der Bewerberin werden ferner erwartet:

ein abgeschlossenes Hochschulstudium auf einem wissenschaftlichen Gebiet, das für die Zertifizierung relevant ist und zur Promotion berechtigt, oder eine Berufsausbildung auf gleichwertigem Niveau,

umfangreiche Berufserfahrung im Bereich der Zertifizierung auf einem oder mehreren der im Anhang zu diesem Aufruf genannten Gebiete; eine 10-jährige Berufserfahrung auf Graduiertenniveau im Bereich der Zertifizierung wäre von Vorteil.

Bewerbungen werden erbeten

sowohl von Bewerbern, die über ausreichend Berufserfahrung verfügen, um alle oder eine große Zahl der im Anhang genannten Gebiete abzudecken,

als auch von Bewerbern, die Spezialisten auf einem dieser Gebiete sind. Um als Spezialist auf einem Gebiet zu gelten, muss der Bewerber über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.

Vorrang erhalten diejenigen Bewerber, die als Autorität anerkannt sind

im Bereich der Zertifizierung allgemein oder

auf dem Gebiet, für das sie sich als Spezialist bewerben.

Gute Kenntnisse der nationalen/internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet tätig sind, für das die EASA zuständig ist, wären von Vorteil, ebenso gute Kenntnisse des institutionellen Rahmens und der Funktionsweise der Europäischen Union.

Ernennung und Beschäftigungsbedingungen

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 entscheidet der Verwaltungsrat über die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter auf der Grundlage einer Liste qualifizierter Bewerber, die von der Kommission festgelegt wird. Zweck dieses Aufrufs zur Interessenbekundung ist es, der Kommission die Auswahl der Personen zu ermöglichen, die sie dem Verwaltungsrat vorschlagen wird.

Die Kommission beabsichtigt, eine Liste mit zwei Teilen zu erstellen: Der erste Teil wird diejenigen qualifizierten Bewerber umfassen, die alle oder eine große Zahl von Gebieten abdecken können, die im Anhang genannt sind; der zweite Teil wird diejenigen qualifizierten Bewerber umfassen, die Spezialisten auf einem bestimmten Gebiet sind.

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind nicht verpflichtet, ihre derzeitigen beruflichen Tätigkeiten einzustellen, doch müssen diese Tätigkeiten mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammer vereinbar sein. Die Mitglieder haben alle Tatsachen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihren Aufgaben in der Beschwerdekammer anzugeben.

Die Ernennung erfolgt für einen festen Zeitraum von fünf Jahren, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verlängerbar ist. Von den Mitgliedern wird die Verfügbarkeit auf Teilzeitbasis erwartet, um auf Anforderung der Agentur mit Beschwerdeverfahren befasst zu werden. Sie sollten für diese Aufgaben an mindestens 10 Tagen im Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Die Vergütung ist abhängig von der Erfahrung und Qualifikation der betreffenden Person (3).

Spezialisten werden an den Verfahren der Beschwerdekammer voraussichtlich nur in komplexen Fällen in ihrem Spezialgebiet beteiligt.

Chancengleichheit

Die Kommission achtet gewissenhaft darauf, in ihren Einstellungsverfahren jegliche Art von Diskriminierung zu vermeiden. Frauen werden ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.

Schlusstermin

Bewerbungen müssen spätestens am 8. November 2004 abgesendet sein (es gilt das Datum der E-Mail bzw. bei Einschreiben das Datum des Poststempels).

Bewerbungen, die per Kurierdienst an die Zentrale Poststelle (Central Mail) der Europäischen Kommission (Anschrift siehe unter Buchstabe b) oben) zugestellt werden, müssen bis zum 8. November 2004, 17.00 Uhr, eingegangen sein. Der Empfang der Bewerbung wird anhand einer datierten und von einem Bediensteten der oben genannten Dienststelle unterschriebenen Quittung bestätigt.


(1)  ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).

(2)  Einzelentscheidungen der Agentur im Bereich der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umwelteigenschaften betreffen insbesondere Entscheidungen über die Erteilung, Einziehung, Begrenzung oder Aufhebung im Zusammenhang mit

der Zulassung und Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen,

der Umweltgenehmigung von Erzeugnissen,

der Zulassung von Organisationen.

(3)  Derzeit 500 EUR für jeden geleisteten Arbeitstag des Berichterstatters — höchstens 5 000 EUR je Verfahren — oder 400 EUR für andere Mitglieder — höchstens 4 000 EUR je Verfahren — zuzüglich eines Tagegelds für Unterbringung sowie Erstattung der Reisekosten (Entscheidung des EASA-Verwaltungsrats, Sitzung vom 8. Oktober 2003).


ANHANG

Verzeichnis der Fachgebiete

1.

Technische Fachgebiete:

i)

Flug/Leistung

ii)

Struktur

iii)

Hydromechanische Systeme

iv)

Rotor/Kraftübertragungssysteme

v)

Elektrische Anlage/HIRF/Blitzschutz

vi)

Avionik/Software

vii)

Triebwerksanlage/Kraftstoffsysteme

viii)

Sicherheit in der Kabine/Umweltsysteme

ix)

Geräusch-/Schadstoffemissionen

x)

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit/Lufttüchtigkeitsanweisungen

angewendet auf folgende Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen:

a)

Großflugzeuge

b)

Drehflügler

c)

Kleine Flugzeuge

d)

Ballone/Luftschiffe/Segelflugzeuge/unbemannte Luftfahrzeuge

e)

Triebwerke/Hilfsturbinen/Propeller

2.

Genehmigung folgender Betriebe und damit zusammenhängende Qualitätssysteme:

i)

Konstruktionsbetriebe

ii)

Herstellungsbetriebe

iii)

Instandhaltungsbetriebe


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