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8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CA 249/1 |
AUFRUF ZUR BEKUNDUNG DES INTERESSES AN DER ERNENNUNG ZUM/ZUR VORSITZENDEN DER BESCHWERDEKAMMER DER EUROPÄISCHEN AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
(2004/C 249 A/01)
Aufgaben der Agentur und ihrer Beschwerdekammer
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1) geschaffen. Die Agentur wird ihren Sitz in Köln (Deutschland) haben.
Hauptaufgabe der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ist es, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau im Bereich der Zivilluftfahrt sicherzustellen.
Zu diesem Zweck wird die Agentur die Kommission bei ihren gesetzgeberischen und regelsetzenden Aufgaben unterstützen.
Sie wird auch für die Erteilung von Bescheinigungen der Konformität mit wesentlichen Anforderungen und entsprechenden Durchführungsvorschriften für Typen von Erzeugnissen und für Konstruktionsbetriebe und sonstige mit der Herstellung und Instandhaltung sowie mit verschiedenen Schulungsaufgaben betraute Stellen zuständig sein, insbesondere solchen in Drittländern. In Bereichen, in denen Bescheinigungen von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden, unterstützt die Agentur die Kommission bei der Überwachung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Einrichtung von Inspektionsvorkehrungen.
Die Agentur wird die Kommission auch bei ihren Aufgaben in Verbindung mit Drittländern und internationalen Organisationen im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht unterstützen.
Sie wird schließlich auch ein System zur Marktbeobachtung einrichten, um die Auswirkungen der Gemeinschaftsvorschriften und ihrer Durchführung zu bewerten, insbesondere hinsichtlich der sich daraus ergebenden Sicherheits- und Umweltschutzniveaus.
Die oben genannte Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sieht die Einrichtung von Beschwerdekammern innerhalb der Agentur vor. Eine Beschwerdekammer wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission eingerichtet. Die Beschwerdekammer ist für die Entscheidung über Beschwerden zu Einzelentscheidungen der Agentur im Bereich der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umwelteigenschaften (2), der Untersuchung von Unternehmen und der Zahlung anwendbarer Gebühren und Entgelte zuständig.Die Beschwerdekammer besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, sie kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder hinzuziehen.
Beschreibung der Aufgaben
Der/die Vorsitzende leitet die Beschwerdekammer und übt die ihm/ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 übertragenen Befugnisse aus.
Der/die Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen sind sie an keinerlei Weisungen gebunden.
Anforderungen
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Der Bewerber/die Bewerberin muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen. |
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Der Bewerber/die Bewerberin darf keine sonstigen Tätigkeiten in der Agentur ausüben. |
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Der Bewerber/die Bewerberin muss gründliche Kenntnisse einer Amtssprache und ausreichende Kenntnisse einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union haben. |
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Vom Bewerber/von der Bewerberin werden ferner erwartet:
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Vorrang erhalten Bewerber mit
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mindestens 10 Jahren Berufserfahrung auf Graduiertenniveau im Gemeinschaftsrecht und Völkerrecht, |
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richterlicher oder sonstiger Erfahrung im Gemeinschaftsrecht und/oder Völkerrecht. |
Von Vorteil wären gute Kenntnisse der nationalen/internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet tätig sind, für das die EASA zuständig ist.
Ernennung und Beschäftigungsbedingungen
Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 entscheidet der Verwaltungsrat über die Ernennung des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin auf der Grundlage einer Liste qualifizierter Bewerber, die von der Kommission festgelegt wird. Zweck dieses Aufrufs zur Interessenbekundung ist es, der Kommission die Auswahl der Personen zu ermöglichen, die sie dem Verwaltungsrat vorschlagen wird.
Der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sind nicht verpflichtet, ihre derzeitigen beruflichen Tätigkeiten einzustellen, doch müssen diese Tätigkeiten mit den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammer vereinbar sein. Der/die Vorsitzende hat alle Tatsachen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit seinen/ihren Aufgaben in der Beschwerdekammer anzugeben.
Die Ernennung erfolgt für einen festen Zeitraum von fünf Jahren, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 verlängerbar ist. Von dem/der Vorsitzenden wird die Verfügbarkeit auf Teilzeitbasis erwartet, um auf Anforderung der Agentur mit Beschwerdeverfahren befasst zu werden. Er/sie sollte für diese Aufgaben an mindestens 10 Tagen im Kalenderjahr zur Verfügung stehen. Die Vergütung ist abhängig von der Erfahrung und Qualifikation der betreffenden Person (3).
Chancengleichheit
Die Kommission achtet gewissenhaft darauf, in ihren Einstellungsverfahren jegliche Art von Diskriminierung zu vermeiden. Frauen werden ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.
Bewerbungsverfahren
Bewerbungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die Bewerber ein vollständig ausgefülltes Bewerbungsformular, ein Schreiben zur Begründung ihres Interesses und einen höchstens drei Seiten umfassenden formlosen Lebenslauf einreichen. Ein Bewerbungsformular ist beigefügt, kann aber auch in elektronischem Format von folgender Internetseite bezogen werden:
http://europa.eu.int/comm/transport/air/safety/calls/index_en.htm
Sonstige Unterlagen sind gegebenenfalls auf Anforderung später einzureichen.
Bewerbungen sollten mit elektronischer Post übermittelt werden.
Die E-Mail-Adresse für Bewerbungen lautet:
TREN-BOARD-OF-APPEAL-EASA@cec.eu.int.
In der Betreffzeile der E-Mail-Nachricht ist „CHAIRPERSON OF THE BOARD OF APPEAL OF EASA“ anzugeben.
Bewerber, die ihre Bewerbung nicht mit elektronischer Post einsenden können, können sie wie folgt übermitteln:
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a) |
entweder als Einschreiben an:
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b) |
oder als Kuriersendung an:
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Der Umschlag ist mit der unter Buchstabe a) angegebenen Adresse zu versehen, damit die Poststelle ihn an den vorgesehenen Empfänger weiterleiten kann.
Unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Schlusstermin
Bewerbungen müssen spätestens am 8. November 2004 abgesendet sein (es gilt das Datum der E-Mail bzw. bei Einschreiben das Datum des Poststempels).
Bewerbungen, die per Kurierdienst an die Zentrale Poststelle (Central Mail) der Europäischen Kommission (Anschrift siehe unter Punkt b) oben) zugestellt werden, müssen bis zum 8. November 2004, 17.00 Uhr, eingegangen sein. Der Empfang der Bewerbung wird anhand einer datierten und von einem Bediensteten der oben genannten Dienststelle unterschriebenen Quittung bestätigt.
(1) ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5).
(2) Einzelentscheidungen der Agentur im Bereich der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit und der Umwelteigenschaften betreffen insbesondere Entscheidungen über die Erteilung, Einziehung, Begrenzung oder Aufhebung im Zusammenhang mit
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der Zulassung und Erhaltung der Lufttüchtigkeit von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, |
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der Umweltgenehmigung von Erzeugnissen, |
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der Zulassung von Organisationen. |
(3) Derzeit 500 EUR für jeden geleisteten Arbeitstag — höchstens 5 000 EUR je Verfahren — zuzüglich eines Tagegelds für Unterbringung sowie Erstattung der Reisekosten (Entscheidung des EASA-Verwaltungsrats, Sitzung vom 8. Oktober 2003).