1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 244/21


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Gemeinsames harmonisiertes Programm der Europäischen Union für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

(2004/C 244/06)

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen zwecks langfristiger Zusammenarbeit bei der Durchführung von Erhebungen im Rahmen des (am 29. November 2000 von der Kommission angenommenen) gemeinsamen harmonisierten Programms für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern in der Tschechischen Republik, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakischen Republik und Slowenien (diese Länder werden nachstehend als „neue EU-Mitgliedstaaten“ bezeichnet), Luxemburg, Bulgarien, Kroatien und Rumänien auf. Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Kommission und den betreffenden Instituten in den neuen EU-Mitgliedstaaten, Luxemburg, Bulgarien, Kroatien und Rumänien während eines Zeitraums von drei Jahren.

Mit dem Programm sollen Daten über die Lage der Wirtschaft in den EU-Mitgliedstaaten erhoben werden, vor allem um die Konjunkturzyklen im Hinblick auf die Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) vergleichen zu können. Das gemeinsame harmonisierte Programm ist zu einem unverzichtbaren Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU geworden und dient darüber hinaus allgemeinen wirtschaftspolitischen Zwecken.

2.   LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1.   Zielsetzung

Im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms führen Spezialorganisationen/-institute kofinanzierte Meinungsumfragen durch. Die Kommission will Vereinbarungen mit Organisationen und Instituten schließen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um in den kommenden drei Jahren folgende Erhebungen durchzuführen:

Investitionserhebungen sowie Umfragen in der Bauindustrie, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor in den neuen EU-Mitgliedstaaten sowie in Bulgarien, Kroatien und Rumänien;

Einzelhandels- und Dienstleistungsumfragen in Luxemburg;

Industrie- und Verbraucherumfragen in Kroatien;

„Ad-hoc“-Umfragen der Kommission zu aktuellen Wirtschaftsfragen. Diese Ad-hoc-Umfragen werden in weniger regelmäßigen Abständen zusätzlich zu den monatlichen Umfragen durchgeführt, wobei dieselben Stichproben verwendet werden wie bei den monatlichen Umfragen, um Informationen zu bestimmten wirtschaftspolitischen Themen einzuholen.

Die Umfragen richten sich an Unternehmer in der Industrie, der Bauwirtschaft, dem Einzelhandel und dem Dienstleistungssektor sowie an Verbraucher.

2.2.   Technische Einzelheiten

2.2.1.   Umfragezeitplan und Ergebnisübermittlung

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die im Rahmen dieser Aufforderung vorgesehenen Umfragen:

Titel der Umfrage

Zahl der erfassten Sektoren/Größen-klassen

Zahl der monatlichen Fragen

Zahl der vierteljährlichen Fragen

Umfrage in der Industrie

56 / -

7

9

Umfrage über die Investitionen

8 / 6

2 Fragen im März/April

4 Fragen im Oktober/November

Umfrage in der Bauindustrie

5 / -

5

1

Umfrage im Einzelhandel

9 / -

6

-

Umfrage im Dienstleistungssektor

19 / -

6

1

Umfrage bei den Verbrauchern

25 / -

12

3

Die monatlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des Monats durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Monatsende entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Kalender übermittelt werden.

Die vierteljährlichen Umfragen müssen in den ersten beiden Wochen des jeweils ersten Quartalsmonats (Januar, April, Juli, Oktober) durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Ende des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Kalender übermittelt werden.

Die halbjährlichen Umfragen über die Investitionen müssen im März/April und im Oktober/November durchgeführt und die Ergebnisse der Kommission per E-Mail mindestens vier Werktage vor Ende des Monats Mai bzw. Dezember entsprechend dem der Vereinbarung beigefügten Zeitplan übermittelt werden.

Bei „Ad-hoc“-Umfragen verpflichtet sich der Vertragspartner, den für die jeweilige Umfrage vorgegebenen Zeitplan einzuhalten.

2.2.2.   Methodik des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern

Einzelheiten zur Methodik enthält der „User Guide“ auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/indicators/business_consumer_surveys/userguide_en.pdf.

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND DAUER

3.1.   Administrative Bestimmungen

Die Organisation bzw. das Institut soll für eine Höchstdauer von drei Jahren ausgewählt werden. Die Kommission will eine langfristige Zusammenarbeit mit den erfolgreichen Bewerbern aufbauen. Zu diesem Zweck soll zwischen den Parteien eine dreijährige Partnerschaftsvereinbarung geschlossen werden. Im Rahmen dieser Partnerschaftsvereinbarung, die die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen regelt, können zwischen den Parteien drei jeweils einjährige Zuschussvereinbarungen geschlossen werden. Die erste der Zuschussvereinbarungen wird sich auf den Zeitraum Mai 2005 bis April 2006 erstrecken.

3.2.   Dauer

Die Umfragen laufen vom 1. Mai bis zum 30. April. Die Dauer der Maßnahmen darf 12 Monate (bei der Investitionserhebung 13 Monate) nicht übersteigen.

4.   FINANZIERUNG

4.1.   Gemeinschaftliche Finanzierungsquellen

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01.02.02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2.   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren Gemeinschaftsmittel

Für die Umfragen stehen jährlich insgesamt rund 650 000 EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Verfügung.

Die Zahl der Vertragspartner dürfte je nach den eingehenden Vorschlägen zwischen 12 und 24 liegen.

4.3.   Prozentsatz der Gemeinschaftsfinanzierung

Der Beitrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Finanzierung darf 50 % der zuschussfähigen Aufwendungen des Vertragspartners je Umfrage nicht übersteigen.

4.4.   Finanzierung der Maßnahmen durch den Vertragspartner und zuschussfähige Aufwendungen

Zuschussfähig sind nur Aufwendungen, die nach Unterzeichnung der Zuschussvereinbarung durch alle Beteiligten angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Aufwendungen in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine zuschussfähigen Aufwendungen.

Im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung muss der Vertragspartner alljährlich eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung über die geschätzten Kosten und die Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Diese Aufstellung wird der jährlichen Zuschussvereinbarung als Anhang angefügt. Die Kommission kann die darin angegebenen Zahlen für spätere Prüfungen heranziehen.

5.   AUSWAHLKRITERIEN

5.1.   Rechtsstatus

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen/Institute (juristische Personen) mit Rechtsstatus in einem EU-Mitgliedstaat, Bulgarien, Kroatien oder Rumänien. Die Bewerber müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck die Standardbescheinigung über ihre Rechtspersönlichkeit vorlegen.

5.2.   Ausschlussgründe

Vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden Bewerber (1)

a)

die sich in Konkurs oder Abwicklung oder in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden,

b)

die rechtskräftig wegen eines Tatbestands verurteilt wurden, der ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,

c)

die sich eines schwerwiegenden Verstoßes gegen berufs- oder standesrechtliche Vorschriften schuldig gemacht haben, der vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,

d)

die ihrer Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Rechtsvorschriften des Landes des Auftraggebers oder des Landes, in dem der Auftrag ausgeführt werden soll, nicht nachgekommen sind,

e)

die rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Handlung verurteilt wurden,

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Gemeinschaftshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen festgestellt wurde,

g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden,

h)

die bei der Mitteilung der für die Teilnahme erforderlichen Auskünfte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben.

Die Kandidaten müssen unter Verwendung des Standardvordrucks eine Erklärung abgeben, dass keiner der unter Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis f) genannten Tatbestände auf sie zutrifft.

5.3.   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

1.

Unbeschadet der Verhängung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die sich falscher Erklärungen oder der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen eines früheren Auftrags schuldig gemacht haben, für eine Höchstdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers, von aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträgen oder Zuschüssen ausgeschlossen. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann die Ausschlussdauer auf drei Jahre heraufgesetzt werden.

Gegen Bewerber oder Bieter, die sich falscher Erklärungen schuldig gemacht haben, werden außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des zu vergebenden Auftrags verhängt.

Gegen Auftragnehmer, die sich der Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen schuldig gemacht haben, werden ebenfalls finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des fraglichen Auftrags verhängt. Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß kann dieser Satz auf 4 bis 20 % angehoben werden.

2.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben a), c) und d) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, nach Anhörung des Auftragnehmers, von Aufträgen und Zuschüssen ausgeschlossen.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben b) und e) genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren, gerechnet ab der Notifizierung des Gerichtsurteils, von Aufträgen und Zuschüssen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten Verstoß oder der ersten rechtskräftigen Verurteilung kann die Ausschlussdauer auf fünf Jahre heraufgesetzt werden.

3.

Zu den unter Ziffer 5.2 Buchstabe e) genannten Fällen gehören:

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,

c)

Fälle der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates,

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates.

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Bewerber müssen über solide, ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, um ihre Tätigkeit während der gesamten Dauer der geförderten Aktion bzw. während des gesamten Jahres, für das der Zuschuss gewährt wird, aufrechterhalten und sich an ihrer Finanzierung beteiligen zu können. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die geplante Aktion bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1.   Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Bewerber müssen finanziell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2.   Operationelle Leistungsfähigkeit

Die Bewerber müssen operationell in der Lage sein, die geplanten Aktionen durchzuführen, und müssen entsprechende Nachweise beibringen.

Die Befähigung der Bewerber wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Ausarbeitung und Durchführung qualitativer Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern;

nachweisliche Erfahrung auf mindestens zwei der folgenden Gebiete:

1.

Auswertung von Konjunkturumfrageergebnissen, methodologische Fragen (Stichproben, Fragebögen und zeitliche Staffelung) und Analysen,

2.

Erstellung von Indikatoren auf der Grundlage von Konjunkturumfrageergebnissen,

3.

Verwertung der Konjunkturumfrageergebnisse zur konjunkturellen und makroökonomischen Analyse und Forschung unter Anwendung statistischer und ökonometrischer Verfahren, einschließlich sektoraler Analysen,

4.

ökonometrische Modelle und sonstige Vorausschätzungsinstrumente;

Fähigkeit zur Anwendung der Methodik des gemeinsamen harmonisierten Programms der EU für Konjunkturumfragen bei Unternehmern und Verbrauchern sowie zur Befolgung der Vorgaben der Kommission: Einhaltung der monatlichen Meldetermine, Verbesserung und Anpassung des Umfrageprogramms nach den Vorgaben der Kommissiondienststellen entsprechend den bei den Koordinierungssitzungen mit den Vertretern der betreffenden Organisationen/Institute erzielten Vereinbarungen.

7.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die Aufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:

Fachkenntnisse und Erfahrung auf den unter Ziffer 6.2 genannten Gebieten,

vorgeschlagene Umfragemethodik einschließlich Stichprobenplan, Erhebungsquote, Antwortquote,

Befähigung und Kenntnisse in Bezug auf die speziellen Umfragemerkmale des Sektors und des Landes, in denen die Umfrage(n) durchgeführt werden soll(en),

Effizienz der Arbeitsorganisation des Bewerbers, in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur, qualifizierte Mitarbeiter und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten, Meldung der Ergebnisse, Beteiligung an der Vorbereitung der Umfragen im Rahmen des gemeinsamen harmonisierten Programms und für die Kontakte mit der Kommission,

Preiswürdigkeit.

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1.   Erstellung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Angebotsvordruck sowie alle darin genannten Nachweise umfassen.

Jede Bewerbung muss ein unterzeichnetes Original und zwei Kopien enthalten.

Bei der Kommission sind folgende Unterlagen erhältlich:

Standard-Angebotsvordruck,

Standard-Partnerschaftsvereinbarung,

Standard-Zuschussvereinbarung nebst Anhang mit einer ausführlichen Beschreibung der Aktion,

Muster für eine Übersicht über die veranschlagten Umfragekosten und einen Finanzierungsplan,

Formblatt mit Finanzangaben,

Standardvordruck zur Rechtsform,

Standarderklärung über die Teilnahmeberechtigung,

a)

durch Herunterladen aus dem Internet unter nachstehender Internetadresse:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/tenders/call0406_en.htm;

b)

falls dies nicht möglich ist, durch schriftliche Anfrage bei der Kommission unter folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion ECFIN

Referat ECFIN-A-3 (Konjunkturerhebungen)

BU-1 3/146

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 296 36 50.

Den Umschlag bitte mit dem Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“ versehen.

Die Kommission behält sich vor, die Standardunterlagen zu ändern, wenn das gemeinsame harmonisierte Programm bzw. die Verwaltung der verfügbaren Haushaltsmittel dies erfordern.

Die Vorschläge sind in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft, ggf. mit englischer, französischer oder deutscher Übersetzung, einzureichen.

Die Vorschläge sind in zwei verschlossenen Umschlägen zu übermitteln.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Ziffer 8.3 angegebenen Anschrift sowie dem Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“ zu versehen.

Der innere verschlossene enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01 — à ne pas ouvrir par le service courrier“.

Nach Eingang der Unterlagen erhalten die Bewerber eine Empfangsbestätigung.

8.2.   Inhalt der Vorschläge

8.2.1.   Administrativer Teil

Der administrative Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

den ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Standardvordruck zur Rechtsform sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts,

das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt mit Finanzangaben,

die unterzeichnete Standard-Erklärung des Bewerbers zu seiner Teilnahmeberechtigung,

den Organisationsplan der Organisation bzw. des Instituts, unter Angabe der Namen und Funktionen der Geschäftsleitung und der für die Durchführung der Umfragen zuständigen Stelle,

eine Erklärung der Organisation bzw. des Instituts, dass im Falle eines Zuschlags die Standard-Partnerschaftsvereinbarung und die Zuschussvereinbarung unterzeichnet werden,

Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

8.2.2.   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgende enthalten:

Beschreibung der Tätigkeit der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung der Kompetenz sowie des Umfangs und der Dauer der Erfahrungen auf den unter Ziffer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht. Aufgeführt werden sollten Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten, unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf Arbeiten, die für Rechnung der Europäischen Kommission durchgeführt wurden. Außerdem sollten die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse beigefügt werden.

Ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation zwecks Durchführung der Umfragen. Beigefügt werden sollten Belege über die Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel und qualifizierten Mitarbeiter (kurze Lebensläufe), die dem Bewerber zur Verfügung stehen.

Ausführliche Beschreibung der Umfragemethodik: Stichprobenverfahren, Stichprobenfehler und Vertrauensintervalle, Stichprobengröße und geschätzte Antwortquote.

Ausführliche Beschreibung der Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen.

8.2.3.   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standard-Kostenaufstellung (in Euro) über einen Zeitraum von 12 Monaten für jede Umfrage, mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Aktion und einer detaillierten Aufgliederung der zuschussfähigen Gesamt- und Stückkosten für die Durchführung der Studie, einschließlich der Kosten für Unteraufträge,

gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen Beitrag anderer Organisationen.

8.3.   Anschrift für die Einreichung der Vorschläge

Europäische Kommission

Generaldirektion ECFIN

„Appel à propositions — ECFIN/2004/A3-01“

Referat ECFIN R-2

BU-1 3/13

B-1049 Brüssel.

8.4.   Einsende- bzw. Abgabeschluss

Interessenten werden aufgerufen, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Vorschläge können übermittelt werden:

a)

per Einschreiben bis spätestens 16. November 2004 (es gilt das Datum des Poststempels),

b)

durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (eigenhändige Abgabe oder Übermittlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen privaten Kurierdienste) an folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Zentrale Poststelle

Rue de Genève 1

B-1140 Brüssel

bis spätestens 16 Uhr (Ortszeit) am 16. November 2004. Als Nachweis gilt in diesem Falle die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung.

Vorschläge, die nach Ablauf der Einreichungsfrist bei der Kommission eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN VORSCHLÄGE

Sämtliche Vorschläge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der oben genannten Zuschlagskriterien bewertet und benotet.

Die Auswahl der Vorschläge erfolgt in der zweiten Jahreshälfte 2004 durch einen Auswahlausschuss, der dem Generaldirektor der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen untersteht. Dem Ausschuss gehören mindestens drei Personen aus mindestens zwei Referaten an, zwischen denen keine hierarchische Beziehung besteht. Der Ausschuss verfügt über ein eigenes Sekretariat, dass für die Kontakte mit den erfolgreichen Kandidaten zuständig ist. Bewerber, die nicht berücksichtigt wurden, werden einzeln benachrichtigt.

10.   WICHTIGER HINWEIS

Die vorliegende Aufforderung beinhaltet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen/Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle des Zuschlags Anwendung finden.


(1)  Gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.