25.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 239/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik am 30. Juli 2004, eingereicht am 30. Juli 2004

(Rechtssache C-334/04)

(2004/C 239/14)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. Juli 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtige der Klägerin sind Maria Patakia und Michel Van Beek, Juristischer Dienst der Kommission.

Die Klägerin beantragt,

 

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen hat, dass sie als Besondere Schutzgebiete (BSG) Gebiete bezeichnet hat, deren Zahl und deren Gesamtfläche deutlich hinter der Zahl und der Gesamtfläche der Gebiete zurückbleiben, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie erfüllen;

 

BSG mit einer Fläche bestimmt, die deutlich hinter der Fläche der entsprechenden Gebiete nach der Liste IBA 2000 zurückbleibt, die die Voraussetzungen für die Bezeichnung als BSG erfüllen;

 

keine BSG für viele Vogelarten bestimmt, die im Anhang I der Richtlinie 79/409 verzeichnet sind, oder als BSG Gebiete bezeichnet hat, in denen die betreffenden Arten nicht ausreichend vertreten sind;

 

keine BSG für viele Zugvogelarten bestimmt oder als BSG Gebiete bezeichnet hat, in denen die streitigen Arten nicht ausreichend vertreten sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften verpflichte Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 78/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten die Mitgliedstaaten dazu, für die Besonderen Schutzgebiete (BSG) eine besondere Regelung festzulegen, die vor allem das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten sicherstelle.

Ebenfalls nach der Rechtsprechung aber auch nach Auffassung der Kommission gelte das Verzeichnis „Wichtige Vogelgebiete“ (Important Birds Aeras – IBA) als maßgebliche wissenschaftliche Bezugsgrundlage.

Nach diesem Verzeichnis seien 186 Gebiete in Griechenland als BSG zu bezeichnen.

Bis zum Tag der Einreichung der Klage habe Griechenland nur 151 BSG ausgewiesen, und sogar mit einer kleineren Fläche, als im IBA 2000 vorgesehen sei.

Diese BSG seien nicht nach ornithologischen Kriterien ausgewiesen worden, wie es Artikel 4 der Richtlinie vorsehe.

Das griechische Staatsgebiet habe für viele von den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten wild lebenden Vogelarten, zu denen weltweit gefährdete Arten gehörten, eine große ornithologische Bedeutung. Diese Arten würden durch die in Griechenland bestehenden BSG nicht ausreichend erfasst.