11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/21


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Regensburg vom 16. Juni 2004 in Sachen Gerhard Schmidt gegen Sennebogen Maschinenfabrik GmbH

(Rechtssache C-261/04)

(2004/C 228/41)

Das Arbeitsgericht Regensburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 16. Juni 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 21. Juni 2004 in Sachen Gerhard Schmidt gegen Sennebogen Maschinenfabrik GmbH, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

a.

Ist Paragraph 8 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) (1) dahingehend auszulegen, dass er im Rahmen der Umsetzung in innerstaatliches Recht eine Verschlechterung durch Senkung des Alters von 60 auf 58 Jahre verbietet?

b.

Ist Paragraph 5 Absatz 1 der Rahmenvereinbarung (Richtlinie des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG vom 28. Juni 1999) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die — wie die hier streitige — keine Einschränkungen im Sinne der drei Alternativen des Absatzes 1 enthält, entgegensteht?

c.

Ist Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (2) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die — wie die hier streitige — die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab 52 Jahren — im Unterschied zum Grundsatz der Erforderlichkeit eines sachlichen Grundes — ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässt, entgegensteht?

d.

Falls eine der drei Fragen bejahend beantwortet wird: Hat der nationale Richter die dem EG-Recht entgegenstehende nationale Regelung unangewendet zu lassen und gilt dann der allemeine Grundsatz des innerstaatlichen Rechts, nach dem Befristungen nur mit sachlichem Grund zulässig sind?


(1)  ABl. L 175, S. 43.

(2)  ABl. L 303, S. 16.