11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/15


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-419/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Teilweise Nichtumsetzung - Beweislast - Richtlinie 2001/18/EG)

(2004/C 228/29)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache C-419/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: U. Wölker und F. Simonetti) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und D. Petrausch), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und die Kommission von diesen Vorschriften jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: R. Grass – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.