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11.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/10 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 15. Juli 2004
in der Rechtssache C-463/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Schweden (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Verordnung (EG) Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)
(2004/C 228/19)
Verfahrenssprache: Schwedisch
In der Rechtssache C-463/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: E. Traversa und K. Simonsson) gegen Königreich Schweden (Bevollmächtigte: A. Falk), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass es auf den Betrag der Beihilfen, die es nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gewährt hat, keine Mehrwertsteuer erhoben hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. |
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3. |
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten. |