11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-239/02 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Hasselt [Belgien]): Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV u. a. (1)

(Angleichung der Rechtsvorschriften - Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG - Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür - Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit)

(2004/C 228/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-239/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van Koophandel Hasselt (Belgien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV, Christophe Souranis, handelnd unter der Firma „Établissements FICS“, und Douwe Egberts NV gegen FICS-World BVBA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 EG, die Auslegung und Gültigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. L 66, S. 26) und die Auslegung von Artikel 18 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric — Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee und Zichorien Extrakte ist dahin auszulegen, dass beim Vertrieb der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse die Verwendung anderer Bezeichnungen, wie von Handels oder Phantasienamen, neben der Verkehrsbezeichnung nicht ausgeschlossen ist.

2.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegensteht, die Bezugnahmen auf das „Schlankerwerden“, auf „ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen“ in der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln verbietet.

3.

Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Bezugnahmen auf das „Schlankerwerden“, auf „ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen“ in der Werbung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel verbietet.


(1)  ABl. C 202 vom 24.8.2002.