11.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Zweite Kammer)

vom 15. Juli 2004

in der Rechtssache C-381/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen - Verordnung [EG] Nr. 603/95 - Beihilfen für Trockenfutter)

(2004/C 228/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-381/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: E. Traversa) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. Braguglia im Beistand von G. de Bellis), unterstützt durch Republik Finnland (Bevollmächtigte: T. Pynnä) und durch Königreich Schweden (Bevollmächtigter: A. Kruse), wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie auf den Betrag der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlten Beihilfen keine Mehrwertsteuer erhoben hat, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin – am 15. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

3.

Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 348 vom 8.12.2001.