7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/19


Klage des DJ (*1)gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Mai 2004

(Rechtssache T-187/04)

(2004/C 201/41)

Verfahrenssprache: Französisch

DJ (*1), hat am 19. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Carlos Mourato.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 22. Juli 2003 in Bezug auf den Bericht über seine berufliche Entwicklung (REC) im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 aufzuheben;

die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Februar 2004 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, insbesondere die Auslagen für Zustellungsbevollmächtigte, Reise und Aufenthalt sowie die Rechtsanwaltshonorare und -auslagen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Reihe von Verstößen gegen die Vorschriften des Beurteilungsverfahrens und die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts geltend, nämlich

den Umstand, dass ihn ein anderer Beamter hätte beurteilen müssen, der sein Vorgesetzter sei, und nicht der Beamte, der in dem beanstandeten Bericht genannt sei;

die fehlende Konsultation seiner früheren Vorgesetzten;

die Verspätung des zweiten Gesprächs und der Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden;

die angeblich rechtswidrige Ernennung des Vorsitzenden des Paritätischen Evaluierungsausschusses.

Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der internen Prüfer, weil eines der Mitglieder des Paritätischen Evaluierungsausschusses einer vom Kläger geprüften Generaldirektion angehört habe und der Berufungsbeurteilende des Klägers Generalsekretär der Kommission gewesen sei, der selbst habe geprüft werden können. Unter diesen Umständen hätte der für die Reform zuständige Vizepräsident der Kommission sein Berufungsbeurteilender sein müssen. Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler des Beurteilenden geltend.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.