7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/17


Klage der MPS Group Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 17. Mai 2004

(Rechtssacht T-178/04)

(2004/C 201/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Die MPS Group Inc., Jacksonville, Florida (USA), hat am 17. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind K. O'Rourke und P. Kavanagh, Solicitors.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Modis-Distribuiçao Centralizada SA.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 4. Februar 2004 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch Nr. B000170599 für die Dienstleistungen „Personal- und Stellenvermittlung; Beratung bei der Personalanwerbung; Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Zeiterfassungsdienste; Vermittlung von Zeitarbeitskräften und Personal für die Dauerbeschäftigung“ in Klasse 35 stattgegeben wurde;

hilfsweise, die genannte Entscheidung aufzuheben, soweit die Dienstleistungen „Personal- und Stellenvermittlung; Beratung bei der Personalanwerbung; Vermittlung von Zeitarbeitskräften und Personal für die Dauerbeschäftigung“ betroffen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

MPS Group Inc.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Anmeldung Nr. 778795 des Zeichens „MODIS“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen in Klasse 35 (Personal- und Stellenvermittlung, Beratung bei der Personalanwerbung, Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen), Klasse 41 (Ausbildungsdienste) und Klasse 42 (psychometrische Tests).

Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens:

Modis Distribuiçao Centralizada SA

Widerspruchsmarke oder -zeichen:

Die portugiesische Marke „MODIS“ für Dienstleistungen in Klasse 35 (Werbung, geschäftliches Management und geschäftliche Verwaltung).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Anmeldung für die Klassen 35 und 41 und Zulassung der Anmeldung für Klasse 42.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin dem Widerspruch für die angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 41 stattgegeben wurde, Zurückverweisung der Sache an den Prüfer zur weiteren Bearbeitung und im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (1) durch die Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen einander ähnlich seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).