7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/10


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio vom 23. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole u. a. gegen Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitik und Regione Veneto

(Rechtssache C-231/04)

(2004/C 201/19)

Das Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 23. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen am 3. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole u. a. gegen Ministerium für Land- und Fortwirtschaftspolitik und Regione Veneto um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.   

Kann das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991, veröffentlicht im Amtsblatt L 347 vom 31. Dezember 1993, eine rechtmäßige, gültige und hinreichende Rechtsgrundlage darstellen, aufgrund deren die Europäische Gemeinschaft das am 29. November 1993 zwischen ihr und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. L 337 vom 31. Dezember 1993) annehmen durfte? Dabei sind auch Artikel 65 Absatz 1, die Gemeinsame Erklärung Nr. 13 und Anhang XIII (Nrn. 3, 4 und 5) des Europa-Abkommens von 1991 bezüglich der etwaigen den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltenen Souveränität und Zuständigkeit im Bereich der nationalen geografischen Bezeichnungen für ihre jeweiligen land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des Weinsektors zu berücksichtigen, die jede Souveränitäts- und Zuständigkeitsübertragung auf die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich ausschließen.

2.   

Ist das am 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. 1993, L 337), das den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zur ausschließlichen Zuständigkeit der EG für gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam zu erklären, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden ist?

3.   

Ist für den Fall, dass das Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen sein sollte, das Verbot, nach 2007 in Italien die Bezeichnung Tocai zu verwenden, das sich aus dem (dem Abkommen beigefügten) Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien ergibt, als ungültig und unwirksam zu behandeln, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in diesem Abkommen steht (vgl. Artikel 4 Absatz 5 und das Protokoll zum Abkommen)?

4.   

Ist die zweite Gemeinsame Erklärung zum Abkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337), aus der sich ergibt, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht bekannt war, dass es bezüglich der europäischen und ungarischen Weine Namensgleichheiten gab, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen (weil die sich auf die Tocai-Weine beziehenden italienischen und ungarischen Bezeichnungen seit Jahrhunderten nebeneinander bestanden, 1948 in einem Abkommen zwischen Italien und Ungarn offiziell anerkannt wurden und schließlich in das Gemeinschaftsrecht Eingang fanden), mit der Folge, dass das Abkommen von 1993, aus dem sich das Verbot der Verwendung der Bezeichnung Tocai in Italien ergibt, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist?

5.   

Ist das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene und am 1. Januar 1996 und damit nach dem Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) in Kraft getretene TRIPS-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 336 vom 21. November 1994) im Licht von Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge dahin auszulegen, dass angesichts der Identität der Vertragsparteien beider Abkommen im Falle eines Widerspruchs zwischen deren jeweiligen Bestimmungen zur Regelung von Namensgleichheiten bei Weinen seine Bestimmungen anstelle derjenigen des Gemeinschaftsabkommens von 1993 anwendbar sind?

6.   

Sind die Artikel 22 bis 24 in Abschnitt 3 von Anhang C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene TRIPS-Übereinkommen enthält (ABl. 1994, L 336), angesichts zweier gleich lautender Bezeichnungen für Weine, die in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens erzeugt werden (gleichviel, ob die Namensgleichheit zwei von den beiden Vertragsstaaten verwendete geografische Bezeichnungen oder eine geografische Bezeichnung eines Vertragsstaats und den gleich lautenden Namen einer in dem anderen Vertragsstaat traditionell angebauten Rebsorte betrifft), dahin auszulegen, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden (Artikel 24 Absatz 4) und beide Bezeichnungen das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden?