7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/8


Klage des Vereinigten Königreichs gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. Mai 2004

(Rechtssache C-217/04)

(2004/C 201/15)

Das Vereinigte Königreich hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Mark Bethell im Beistand von Lord Goldsmith QC, Her Majesty's Attorney General, Nicholas Paines, QC, und Tim Ward, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (1) nichtig ist;

das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zur Zahlung der Kosten des Vereinigten Königreichs zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 460/2004, im Folgenden: ENISA-Verordnung) werde eine Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden: Agentur) errichtet, deren Aufgabe es sei, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft Orientierungshilfen, Beratung und Unterstützung bei unter die ENISA-Verordnung fallenden Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit anzubieten. Das Vereinigte Königreich unterstütze die Errichtung der Agentur, sei jedoch der Ansicht, dass Artikel 95 EG nicht die richtige Rechtsgrundlage dafür sei. Die gesamte ENISA-Verordnung betreffe die Errichtung der Agentur als Gemeinschaftseinrichtung. Sie schreibe die Ziele und Aufgaben der Agentur vor und regele ihre Verwaltung, ihre Organisation und ihr Arbeitsprogramm. Außerdem enthalte sie Vorschriften über den Haushalt der Agentur, ihre Rechtsstellung, ihre Vorrechte und Befreiungen und ihre Arbeitssprachen. Ihre Vorschriften würden in vollem Umfang auf der Ebene des institutionellen Gemeinschaftsrechts wirksam.

Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass die durch Artikel 95 EG verliehene Rechtsetzungsbefugnis eine Befugnis zur Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen sei; es sei keine Befugnis zur Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen oder zur Übertragung von Aufgaben auf solche Einrichtungen. Derartige Angelegenheiten unterlägen nicht dem innerstaatlichen Recht, und Gemeinschaftsregelungen, durch die eine solche Einrichtung geschaffen werde oder dieser Aufgaben übertragen würden, könnten nicht im Sinne von Artikel 95 EG innerstaatliches Recht harmonisieren.

Keine der Vorschriften der ENISA-Verordnung wolle, auch nicht indirekt, eine Angleichung nationaler Rechtsvorschriften. Es sei der Agentur vielmehr ausdrücklich untersagt, in die Zuständigkeiten nationaler Einrichtungen einzugreifen. Zu den Zielen und Aufgaben der Agentur heiße es in Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten davon unberührt blieben.

Die Vorschriften der ENISA-Verordnung fielen daher nicht unter die dem Parlament und dem Rat durch Artikel 95 EG verliehene Harmonisierungsbefugnis; als geeignete Rechtsgrundlage für diese Maßnahme könne lediglich Artikel 308 EG dienen.


(1)   ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1.