7.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 201/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 22. Juni 2004

in der Rechtssache C-439/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seetransport - Richtlinie 95/21/EG - Schiffssicherheit - Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat - Zu wenige Überprüfungen)

(2004/C 201/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

In der Rechtssache C-439/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson und W. Wils) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und P. Boussaroque), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht jährlich so viele Überprüfungen durchgeführt hat, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der Anzahl einzelner Schiffe entspricht, die ihre Häfen in den Jahren 1999 und 2000 angelaufen haben, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) verstoßen, dass sie nicht jährlich so viele Überprüfungen durchgeführt hat, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der Anzahl einzelner Schiffe entspricht, die ihre Häfen in den Jahren 1999 und 2000 angelaufen haben.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)   ABl. C 19 vom 25.1.2003.