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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-350/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme)
(2004/C 201/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-350/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Shotter und W. Wils) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: S. Terstal) wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1) in das nationale Recht umzusetzen, erlassen oder zumindest nicht der Kommission mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. La Pergola und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation verstoßen, dass es Artikel 6 der Richtlinie insofern unvollständig umgesetzt hat, als Artikel 11.5 Absatz 1 der Wet houdende regels inzake de telcommunicatie (Telecommunicatiewet) auf eine Verordnung verweist, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt worden ist, und als die in Artikel 11.5 Absatz 3 der Telecommunicatiewet erwähnten Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, und dass es Artikel 9 der Richtlinie unvollständig umgesetzt hat. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das Königreich der Niederlande trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission. |
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4. |
Im Übrigen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten. |