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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-278/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Berufungssenats I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich): Herbert Handlbauer GmbH (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Artikel 3 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Unmittelbare Wirkung - Verjährungsfrist - Unterbrechung der Verjährung)
(2004/C 201/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-278/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Österreich) in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache der Herbert Handlbauer GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht. |
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2. |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. |